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Aktueller Steuertipp

22.02.2012 | Zur Entfernungspauschale bei zwei täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale, die schon für die erste Fahrt gilt, ansetzen. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist für die zweite Fahrt nicht möglich. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

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01.02.2012
Herr Finsterle holt für die Ehefrau eines verarmten Mandanten über 15.000 Euro Einkommensteuer vom Finanzamt zurück

Auf Empfehlung hat sich ein verarmter Steuerpflichtiger bei uns gemeldet, mit der Bitte, ihn und seine Frau als "kleinen Einkommensteuerfall" zu betreuen, nachdem er vor einigen Jahren durch die Insolvenz seines Einzelunternehmens alles verloren hatte. Bei Mandatsübernahme haben wir turnusmäßig auch die alten abgeschlossenen Jahre geprüft und festgestellt, dass dabei vom alten Steuerberater vergessen wurde, Aufteilungsbescheide für mehrere Jahre zu beantragen. Dies wurde von Herrn Finsterle kurzfristig nachgeholt. Dadurch konnten die bereits auf die Steuerschulden des Mannes verrechneten Steuererstattungen, die sich aufgrund seiner hohen Verluste und der Lohnsteuervorauszahlungen der Ehefrau ergaben, wieder vom Finanzamt zurückgeholt werden. Leider wird man nicht automatisch vom Finanzamt auf diese Möglichkeit hingewiesen. Aber dafür gibts ja unseren Herrn Finsterle.

01.01.2012
Durch Frau Vogler-Poch spart Neumandant nach 6 Wochen 2.000,- Euro jährlich

Auf Empfehlung wandte sich ein Immobilienbesitzer an unsere Kanzlei, dessen Aufwendungen für seine leerstehende Wohnung vom FA nicht als Werbungskosten anerkannt wurden obwohl er sich dauerhaft um eine Vermietung bemüht hatte. Sein alter Steuerberater hat ihn vor einem langwierigen Einspruchsverfahren gewarnt und ihm geraten, den Steuerbescheid zu akzeptieren. Nach lediglich einem Brief von Steuerberaterin Vogler-Poch an das Finanzamt und einem Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin wurden alle Werbungskosten in voller Höhe anerkannt. Dies bedeutet eine mehrjährige Ersparnis von ca. 2.000,- € jährlich. Der Mandant ist happy und freut sich, dass er sich bei uns eine zweite Meinung eingeholt hat.

01.11.2011
Herr Herrmann besorgte Mandanten im Jahr 2011 über 20 Millionen Euro Fördergelder und Finanzierungen

Im Jahr 2011 war Herr Herrmann mit seinen Mitarbeitern den Mandanten behilflich, über 20 Millionen Euro Fördermittel und Finanzierungen für Investitionen, Existenzgründung, Produktentwicklung, Restrukturierung, Nachfolgemodelle und laufende Kosten zu erhalten.

Je nach Bedarf waren wir in den Teilbereichen Konzeption und Auswahl der Fördermittel und Finanzierungen, der Anträge und der Bestätigung der Mittelverwendung tätig. Unsere Erfolgsquote hat dabei nahezu 100% betragen, vom Antrag bis zur endgültigen Auszahlung der Gelder.

 

01.02.2011
Herr Herrmanns Geschäftsidee brachte Mandant 20.000 € Gewinn im ersten Monat

Herr Herrmanns Geschäftsidee brachte einem Mandanten 20.000 € Gewinn im ersten Monat ohne Eigenkapitaleinsatz. Seitdem wird Herr Herrmann von ihm bei jedem Treffen freudig mit den Worten "Mein Freund" begrüßt.

01.01.2011
Herr Streicher spürt mit speziellem System "abgetauchte" Schuldner auf

Wir haben ein spezielles System entwickelt, sogenannte "abgetauchte" Schuldner aufzuspüren. Bereits in mehreren Fällen ist es uns gelungen, für unsere Mandanten aus (titulierten) Forderungen erfolgreich zu vollstrecken.

01.11.2010
Frau Weißflog besorgt für Mandant ein Darlehen aus dem Rettungspaket der Bundsregierung

Auf der Grundlage eines von Frau Weißflog erstellten umfangreichen Umstrukturierungskonzeptes erhielt unser Mandant mehrere hunderttausend Euro Darlehen aus dem Strukturfond der Bundesregierung (zur Überbrückung der Wirtschaftskrise) als Liquiditätshilfe.

01.10.2010
Herr Streicher bewahrt Mandant vor Insolvenz

Durch unsere Verhandlung mit der Gegenseite wurde ein von einem Vermieter gegen unseren Mandanten gestellter Insolvenzantrag wegen rückständiger Mieten gegen Zahlung eines Bruchteils der Forderung kurzfristig zurückgenommen. Im Vorfeld unserer Beauftragung hat sich der Mandant selbst mehrmals vergeblich um eine Einigung bemüht.

01.07.2010
Durch Herrn Herrmann spart Neumandat 24.000 € p.a.

Aufgrund unserer Empfehlung bei Mandatsübernahme, seine Verbuchung der offenen Posten zu ändern, spart ein etwas größerer selbstbuchender Mandant seither jährlich ca. 24.000 Euro durch Wegfall seines zweiten Buchhalters, da umfangreiche wiederkehrende Abstimmarbeiten wegfallen.

01.11.2009
Fehlerhaften Antrag deutet Finanzamt nicht um

Bereits 4 Jahre lang wurden bei Herrn M. Einnahmen aus einer Unfallrente der Berufsgenossenschaft zu Unrecht besteuert, weil er diese Einnahmen in ein falsches Feld in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung eingetragen und der zuständige Sachbearbeiter die falsche Eintragung trotz seiner Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO nicht bemerkt hatte. Erst einige Jahre später hat Herr M. zufällig in der Zeitung gelesen, dass diese spezielle Unfallrente steuerfrei ist und für diese Rente gar keine Eintragung in das Einkommensteuerformular vorgesehen ist. Er - und später auch sein Rechtsanwalt - beantragten die falschen Einkommensteuerbescheide zu ändern, mit dem Hinweis auf die falsche Eintragung im Steuerformular. Dies verweigerte das Finanzamt in der Folge mehrmals hartnäckig schriftlich, weil aus dessen Sicht durch Herrn M. mit eigenem Verschulden die falsche Eintragung im Einkommensteuerformular vorgenommen wurde und deshalb keine Änderung der Steuerbescheide möglich wäre. Wegen Erkrankung des Rechtsanwalts erhielten wir den Fall zur weiteren Bearbeitung. Ein Brief an das Finanzamt und ein kurzes Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin genügten, um die sofortige Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Einkommensteuer zu erhalten. Gewusst wie, stellten wir einen Erlassantrag nach § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit, da hier ein eindeutiger Verstoß der Finanzbehörde gegen die Fürsorgepflicht nach § 89 AO im Rahmen der Einkommensteuerbearbeitung vorliegt und die bestandskräftigen Steuerbescheide nicht mehr nach anderen Korrekturvorschriften geändert werden konnten. Die ursprüngliche Ablehnung des Finanzamts erfolgte nur aus formalen Gründen, weil der falsche Antrag gestellt wurde (Änderungs- anstatt Erlassantrag). Auf unsere Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin, warum der ursprüngliche Änderungsantrag von Herrn M. durch sie nicht als Erlassantrag umgedeutet oder warum im umfangreichen Schriftwechsel von ihr kein Hinweis auf die Möglichkeit einer anderen Antragsstellung gegeben wurde, bekamen wir zur Antwort, dass sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, aber unser Erlassantrag höchstwahrscheinlich gute Erfolgsaussichten hätte. Dem war dann auch so und Herr M. war uns sehr dankbar.


Herr Finsterle lässt Film für Betriebsprüfer drehen

Der Inhaber einer Pizzeria hatte vergeblich versucht, sich mit dem Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung auf eine Umsatzzuschätzung wegen formal falscher Kassenführung zu einigen. Die von der Betriebsprüfung angewandte Schätzmethode mit den durchschnittlichen Rohgewinnsätzen der Richtsatzsammlung des Finanzamtes kam zu abenteuerlichen Ergebnissen, welche hohe Steuernachforderungen ausgelöst hätten. Den Ruin vor Augen bat er Bekannte um Hilfe, die ihn an uns empfohlen haben. Da sich im weiteren Verlauf die Betriebsprüfung auch uns gegenüber hartnäckig geweigert hatte zur Klärung der unterschiedlichen Auffassungen einen Termin vor Ort in der Pizzeria durchzuführen, haben wir unserem Neumandanten empfohlen einen Videofilm zum Thema Pizzabacken mit unterschiedlichen Mehlmengen zu drehen und dem Finanzamt zur Ansicht zu überlassen. Nach Auswertung des Filmes durch das Finanzamt wurde die Steuernachforderung um 85% (= 17.000 Euro) gemindert. Der Restbetrag (15% = 3.000 Euro) wurde von unserem Mandanten zu Recht akzeptiert, da er die Kasse formal falsch geführt und ihn sein damaliger Steuerberater nicht auf diesen Mangel hingewiesen hatte. Deshalb durfte das Finanzamt Sicherheitszuschläge schätzen, aber eben nur in angemessener Höhe.


Herr Schwuchow gewinnt Prozess vor BFH

Im Dezember 2009 haben wir einen großen Erfolg für einen Mandanten aus Hessen erzielen können, indem wir für ihn einen wichtigen Prozess beim Bundesfinanzhof (BFH) in München gegen das Finanzamt Kassel gewonnen haben. Bereits in der ersten Instanz vor dem Hessischen Finanzgericht haben wir im Jahr 2007 obsiegt. Das Finanzamt hatte aber gegen das ergangene Urteil Revision eingelegt und der BFH hat nunmehr unsere Rechtsauffassung bestätigt. Im Kern ging es um die Frage, mit welchem Wert ein geerbter Lebensversicherungsvertrag bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer anzusetzen ist. In unserem Fall wurde der Erbe Versicherungsnehmer, die Ablaufleistung aus der Versicherung wurde aber vertragsgemäß erst Jahre später ausbezahlt. Bis zu seinem Tod hatte der Erblasser bereits selbst alle Versicherungsprämien eingezahlt. Das Modell sah vor, bei einer 12-jährigen Laufzeit nur in den ersten 5 Jahren Beiträge zu bezahlen, die restlichen Jahre waren beitragsfrei. Die Auszahlung der Versicherungssumme konnte dann nach 12 Jahren steuerfrei erfolgen. Ebenso wie die gesamte Versicherungsbranche waren wir der Ansicht, dass bei der Übertragung einer solchen Versicherung im Erbfall die bevorzugte Bewertung gemäß § 12 Abs. 4 BewG mit 2/3 der bis zum Todestag geleisteten Beiträge erfolgen kann. Das zuständige Finanzamt hingegen wollte diesen geerbten Lebensversicherungsvertrag als sogenannten "betagten Erwerb" erst mit der Auszahlung der Versicherungssumme, also erst Jahre später, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG erfassen. Der Ansatz bei der Steuerberechnung wäre in diesem Fall fast 3-mal so hoch gewesen, mit der Folge einer um über EUR 200.000 höheren Erbschaftsteuerbelastung. Sowohl das Hessische Finanzgericht wie auch der BFH folgten in allen Punkten unserer umfangreichen Argumentation. Im Ergebnis folgt daraus, dass bei Erbschaften bzw. Schenkungen, bei denen der Erbe bzw. Bedachte Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages wird, in allen damaligen Fällen die günstige Bewertung des § 12 Abs. 4 BewG Anwendung fand, unabhängig davon, wie viele Beiträge bereits bis zum Todestag bzw. Tag der Schenkung einbezahlt wurden. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform ist seit 1. Januar 2009 die 2/3-Bewertung leider nicht mehr möglich, sondern es erfolgt zwingend der Ansatz mit dem Rückkaufswert. Trotzdem ist das Urteil für die Versicherungsbranche und für die Steuerberater sehr wichtig, da auch die Bewertung mit dem Rückkaufswert zum Todes- bzw. Schenkungstag immer noch deutlich günstiger ist als die Besteuerung des Versicherungsvertrages mit seiner Ablaufleistung. Auf diese Weise können immer noch größere Geldvermögen außerhalb des weiterhin begünstigten Betriebsvermögens erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich günstig übertragen werden. Die bisher gelebte Praxis wurde nunmehr erstmals höchstrichterlich entschieden. An diesem Fall zeigt sich, dass man der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung stets kritisch begegnen muss und auch den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsweg nicht scheuen sollte. Der gute Berater begleitet Sie hierbei und verhilft Ihnen zu Ihrem guten Recht!

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22.02.2012 | Zur Entfernungspauschale bei zwei täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen zweimal am Tag vom Wohnort zu ihrer Arbeitsstelle fahren, können in ihrer Steuererklärung nur einmal die Entfernungspauschale, die schon für die erste Fahrt gilt, ansetzen. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist für die zweite Fahrt nicht möglich. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

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