![]() | Aufgrund unserer Empfehlung bei Mandatsübernahme, seine Verbuchung der offenen Posten zu ändern, spart ein etwas größerer selbstbuchender Mandant seither jährlich ca. 24.000 Euro durch Wegfall seines zweiten Buchhalters, da umfangreiche wiederkehrende Abstimmarbeiten wegfallen. |
![]() | Der Inhaber einer Pizzeria hatte vergeblich versucht, sich mit dem Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung auf eine Umsatzzuschätzung wegen formal falscher Kassenführung zu einigen. Die von der Betriebsprüfung angewandte Schätzmethode mit den durchschnittlichen Rohgewinnsätzen der Richtsatzsammlung des Finanzamtes kam zu abenteuerlichen Ergebnissen, welche hohe Steuernachforderungen ausgelöst hätten. Den Ruin vor Augen bat er Bekannte um Hilfe, die ihn an uns empfohlen haben.
Da sich im weiteren Verlauf die Betriebsprüfung auch uns gegenüber hartnäckig geweigert hatte zur Klärung der unterschiedlichen Auffassungen einen Termin vor Ort in der Pizzeria durchzuführen, haben wir unserem Neumandanten empfohlen einen Videofilm zum Thema Pizzabacken mit unterschiedlichen Mehlmengen zu drehen und dem Finanzamt zur Ansicht zu überlassen. Nach Auswertung des Filmes durch das Finanzamt wurde die Steuernachforderung um 85% (= 17.000 Euro) gemindert. Der Restbetrag (15% = 3.000 Euro) wurde von unserem Mandanten zu Recht akzeptiert, da er die Kasse formal falsch geführt und ihn sein damaliger Steuerberater nicht auf diesen Mangel hingewiesen hatte. Deshalb durfte das Finanzamt Sicherheitszuschläge schätzen, aber eben nur in angemessener Höhe.
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![]() | Im Dezember 2009 haben wir einen großen Erfolg für einen Mandanten aus Hessen erzielen können, indem wir für ihn einen wichtigen Prozess beim Bundesfinanzhof (BFH) in München gegen das Finanzamt Kassel gewonnen haben. Bereits in der ersten Instanz vor dem Hessischen Finanzgericht haben wir im Jahr 2007 obsiegt. Das Finanzamt hatte aber gegen das ergangene Urteil Revision eingelegt und der BFH hat nunmehr unsere Rechtsauffassung bestätigt.
Im Kern ging es um die Frage, mit welchem Wert ein geerbter Lebensversicherungsvertrag bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer anzusetzen ist. In unserem Fall wurde der Erbe Versicherungsnehmer, die Ablaufleistung aus der Versicherung wurde aber vertragsgemäß erst Jahre später ausbezahlt. Bis zu seinem Tod hatte der Erblasser bereits selbst alle Versicherungsprämien eingezahlt. Das Modell sah vor, bei einer 12-jährigen Laufzeit nur in den ersten 5 Jahren Beiträge zu bezahlen, die restlichen Jahre waren beitragsfrei. Die Auszahlung der Versicherungssumme konnte dann nach 12 Jahren steuerfrei erfolgen.
Ebenso wie die gesamte Versicherungsbranche waren wir der Ansicht, dass bei der Übertragung einer solchen Versicherung im Erbfall die bevorzugte Bewertung gemäß § 12 Abs. 4 BewG mit 2/3 der bis zum Todestag geleisteten Beiträge erfolgen kann. Das zuständige Finanzamt hingegen wollte diesen geerbten Lebensversicherungsvertrag als sogenannten "betagten Erwerb" erst mit der Auszahlung der Versicherungssumme, also erst Jahre später, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG erfassen. Der Ansatz bei der Steuerberechnung wäre in diesem Fall fast 3-mal so hoch gewesen, mit der Folge einer um über EUR 200.000 höheren Erbschaftsteuerbelastung.
Sowohl das Hessische Finanzgericht wie auch der BFH folgten in allen Punkten unserer umfangreichen Argumentation. Im Ergebnis folgt daraus, dass bei Erbschaften bzw. Schenkungen, bei denen der Erbe bzw. Bedachte Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages wird, in allen damaligen Fällen die günstige Bewertung des § 12 Abs. 4 BewG Anwendung fand, unabhängig davon, wie viele Beiträge bereits bis zum Todestag bzw. Tag der Schenkung einbezahlt wurden.
Im Zuge der Erbschaftsteuerreform ist seit 1. Januar 2009 die 2/3-Bewertung leider nicht mehr möglich, sondern es erfolgt zwingend der Ansatz mit dem Rückkaufswert. Trotzdem ist das Urteil für die Versicherungsbranche und für die Steuerberater sehr wichtig, da auch die Bewertung mit dem Rückkaufswert zum Todes- bzw. Schenkungstag immer noch deutlich günstiger ist als die Besteuerung des Versicherungsvertrages mit seiner Ablaufleistung. Auf diese Weise können immer noch größere Geldvermögen außerhalb des weiterhin begünstigten Betriebsvermögens erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich günstig übertragen werden.
Die bisher gelebte Praxis wurde nunmehr erstmals höchstrichterlich entschieden.
An diesem Fall zeigt sich, dass man der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung stets kritisch begegnen muss und auch den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsweg nicht scheuen sollte. Der gute Berater begleitet Sie hierbei und verhilft Ihnen zu Ihrem guten Recht!
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![]() | Bereits 4 Jahre lang wurden bei Herrn M. Einnahmen aus einer Unfallrente der Berufsgenossenschaft zu Unrecht besteuert, weil er diese Einnahmen in ein falsches Feld in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung eingetragen und der zuständige Sachbearbeiter die falsche Eintragung trotz seiner Amtsermittlungspflicht nach § 88 AO nicht bemerkt hatte. Erst einige Jahre später hat Herr M. zufällig in der Zeitung gelesen, dass diese spezielle Unfallrente steuerfrei ist und für diese Rente gar keine Eintragung in das Einkommensteuerformular vorgesehen ist. Er - und später auch sein Rechtsanwalt - beantragten die falschen Einkommensteuerbescheide zu ändern, mit dem Hinweis auf die falsche Eintragung im Steuerformular. Dies verweigerte das Finanzamt in der Folge mehrmals hartnäckig schriftlich, weil aus dessen Sicht durch Herrn M. mit eigenem Verschulden die falsche Eintragung im Einkommensteuerformular vorgenommen wurde und deshalb keine Änderung der Steuerbescheide möglich wäre. Wegen Erkrankung des Rechtsanwalts erhielten wir den Fall zur weiteren Bearbeitung. Ein Brief an das Finanzamt und ein kurzes Telefonat mit der zuständigen Sachbearbeiterin genügten, um die sofortige Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Einkommensteuer zu erhalten. Gewusst wie, stellten wir einen Erlassantrag nach § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit, da hier ein eindeutiger Verstoß der Finanzbehörde gegen die Fürsorgepflicht nach § 89 AO im Rahmen der Einkommensteuerbearbeitung vorliegt und die bestandskräftigen Steuerbescheide nicht mehr nach anderen Korrekturvorschriften geändert werden konnten. Die ursprüngliche Ablehnung des Finanzamts erfolgte nur aus formalen Gründen, weil der falsche Antrag gestellt wurde (Änderungs- anstatt Erlassantrag). Auf unsere Nachfrage bei der zuständigen Sachbearbeiterin, warum der ursprüngliche Änderungsantrag von Herrn M. durch sie nicht als Erlassantrag umgedeutet oder warum im umfangreichen Schriftwechsel von ihr kein Hinweis auf die Möglichkeit einer anderen Antragsstellung gegeben wurde, bekamen wir zur Antwort, dass sie dazu nicht verpflichtet gewesen wäre, aber unser Erlassantrag höchstwahrscheinlich gute Erfolgsaussichten hätte. Dem war dann auch so und Herr M. war uns sehr dankbar. |






